BAföG und
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
- Probleme des Zugangs zu
Ausbildung für junge MigrantInnen und Flüchtlinge -
siehe
auch "Leitfaden
Ausbildungsförderung für MigrantInnen und
Flüchtlinge", Stand 16.11.07, pdf
und Georg Classen, "Die
Neuregelung der Ausbildungsförderung für MigrantInnen",
Asylmagazin 12/2007, html
Die "Jobcenter"
hinderten mit
Hilfe
der "Hartz
IV"- Gesetze ausländische Jugendliche vielfach daran, eine
Berufausbildung oder ein Studium aufzunehmen, und fordern sie sogar
dazu auf, bereits
laufende Ausbildungen abzubrechen.
Wir haben bis Ende 2007 in der Beratung täglich verzweifelte junge
MigrantInnen und
Flüchtlinge erlebt, denen von den Berliner Jobcentern
aufgrund ihrer Ausbildungsanstrengungen jede finanzielle
Unterstützung entzogen wurde - vom verweigerten Lebensunterhalt
über den wegen ausbleibender Unterstützung drohenden
Verlust der Wohnung bis zur Verweigerung auch der medizinischen
Versorgung.
Der Ausbildungsabbruch wurde in solchen Fällen dann
prompt
vom Jobcenter mit ALG II -
Leistungen prämiert.... mehr
Die
gesetzliche
Förderungslücke
Die
gesetzliche
Förderungslücke ergibt sich aus dem Zusammenwirken
der Regelungen zum Arbeitslosengeld II:
"Auszubildende, deren Ausbildung im
Rahmen des BAföG oder der
§§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach
förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen
...."
und den Ausschlussregeln für MigrantInnen in § 8
BAföG und § 63 SGB III.
In besonderen Härtefällen
können jedoch Leistungen nach SGB II bzw. XII gewährt werden,
nach SGB II allerdings nur als Darlehen.
Nach
dem seit 01.01.2008 geltenden 22.
BAföG-Änderungsgesetz erhalten Ausländer mit einer
Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis, mit der sie
voraussichtlich auf Dauer in Deutschland bleiben werden, auch
unabhängig
von einer vorherigen Erwerbstätigkeit ihrer Eltern einenAnspruch
auf BAföG und BAB. In einigen Fällen ist jedoch eine
Voraufenhaltsdauer von mindestens 4 Jahren gefordert.
Nach dem Arbeitsmigrationsteuerungsgesetz
erhalten seit 1.1.2009 auch Ausländer mit Duldung BAföG bzw.
BAB, wenn sie sich bereits mehr als 4 Jahre in Deutschland aufhalten.
Die Gesetze und die
Änderung des BAföG im Wortlaut....
hier
Die Änderung des BAföG
zum 1.1.2008
Die Bundesregierung hatte
am 14.02.07 den Entwurf für ein
22. Gesetz zur Änderung des
BAföG (vgl. BT-Drs. 16/5172
v. 27.04.07) beschlossen, der neben anderen Änderungen
für
einen Teil der jungen MigrantInnen und Flüchtlinge mit
Aufenthaltserlaubnis die beschriebene Förderungslücke im
BAföG und im SGB III teilweise schließen soll. Im Juni 2007
wurde - in Folge der geplanten
Erweiterung der 22. Novelle um eine Anhebung der
BAföG-Förderungsbeträge - die Änderung
dann erstmal verschoben...
mehr
Am 16.11.07 hat der Bundestag dann mit einigen Änderungen,
insbesondere einer
10%igen Erhöhung des BAföG ab 01.10.08 (BT-Drs 16/7214
v. 15.11.07) das 22. BAföG-ÄndG in 2. und 3 Lesung
beschlossen, die Zustimmung
des Bundesrates ist am 20.12.07 erfolgt.
Die Regelung über die
verbesserte Migrantenförderung trat - anders als die Erhöhung
des BAföG - bereits am Tag
nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 01. Januar
2008 in Kraft. Hier das neue
Gesetz im Wortlaut.
Anspruch wie
Deutsche allein
aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status haben künftig:
Ausländer mit Niederlassungserlaubnis, mit Aufenthaltserlaubnis
nach den §§ 22, 23, 23a, 25 Abs. 1, 2, 3, 4 Satz 2 oder 5,
den §§ 28, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2 oder
§ 104a AufenthG, oder einem Daueraufenthaltsrecht nach dem
FreizügG/EU. In einigen Fälle. ist ein vierjähriger
erlaubter, geduldeter oder gestatteter Voraufenthalt erforderlich.
Seit 1.1.2009 haben zusätzlich auch Ausländer mit Duldung
nach
vierjährigem
erlaubten, geduldeten oder gestattetem VoraufenthaltAnspruch auf
BAföG.
Keinen
Anspruch
allein aufgrund ihres
ausländerrechtlichen Status haben auch künftig: Asylsuchende
Ausländer, Ausländer mit Aufenthalt nur zum
Zweck der Ausbildung bzw. des Studiums (§ 16 f. AufenthG),
Ausländer mit befristetem Arbeitsaufenthalt (§ 18 ff.
AufenthG), Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24,
§ 25 IV Satz 1 oder § 25 IVa AufenthG, sowie
Unionsbürger, die kein Freizügigkeitsrecht als
Familienangehörige, Daueraufhältige oder aufgrund einer in
inhaltlichem Zusammenhang mit der aufgenommenen Ausbildung stehenden
vorherigen Erwerbstätigkeit besitzen. Sie können jedoch wie
bisher durch eine vorherige Erwerbstätigkeit ihrer Eltern einen
Anspruch erwerben.
Selbstverständlich müssen wie bei Deutschen die übrigen Voraussetzungen nach
dem BAföG (materielle Bedürftigkeit, Altersgrenze,
förderungsfähige Ausbildung etc.) erfüllt sein.
Studium mit Duldung oder
Aufenthaltsgestattung?
Hierzu sind eine ganze Reihe Hindernisse zu
überwinden: ein
(mancherorts)
verhängtes rechtliches Studierverbot seitens der Ausländerbehörde
(Studierverbotsauflage) oder der Hochschule (verweigert ggf.
Immatrikulation), ein faktisches Studierverbot, weil man in vielen
Fällen während des Studiums weder
BAföG noch Sozialhilfe nach AsylbLG erhalten kann, oder
weil z.B. die Residenzpflicht
entgegensteht, oder möglicherweise vor Abschluss des Studiums der
Aufenthalt beendet wird ...
mehr
dazu hier!
Empfehlungen an Jobcenter, Sozial-
und Jugendämter:
Leistungen weiter gewähren, Ausbildungsabbruch vermeiden!
In Berlin gibt es seit April 2006 entsprechende Empfehlungen:
Anerkennung eines Härtefalls
nach SGB XII / § 2 AsylbLG in der Sozialhilfe bzw. nach AsylbLG
(Schreiben SenSoz Berlin v. 05.04.07 an die Sozialämter) bzw. in
der Jugendhilfe die Weiterförderung
nach KJHG / SGB VIII
(Schreiben SenJug Berlin v. 30.04.07 an die Jugendämter) im
Hinblick auf die erwartete BAföG-Reform.
Mit Pressemitteilung
vom 26.07.2007
hat die Integrationsbeauftragte der
Bundesregierung Frau Böhmer darauf hingewiesen,
dass eine bundesweit
gültige - Weisung
zum SGB II (pdf) an die
Jobcenter/ArGE SGB II
gegangen ist,
wonach
im
Hinblick auf die erwartete BAföG-Reform
für junge MigrantInnen in Ausbildung oder Studium beim Arbeitslosengeld II ein
Härtefall nach
§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II anzuerkennen ist und zumindest auf
Darlehensbasis Leistungen zu gewähren sind.
Mit Schreiben
von Ende August 2007
(pdf) haben Staatsministerin Böhmer sowie vom (im Auftrag)
Ministerin Schavan dies bestätigt. Pressemitteilung, Weisung und
Schreiben sollte den Jobcentern vorgelegt und mit deren Hilfe ggf. ein
Härtefallantrag gestellt werden.
Ausnahmen vom leistungsrechtlichen
Ausbildungsverbot - §
7 Abs. 6, § 22
Abs. 7 SGB II
Zu prüfen ist zunächst, ob der Betroffene
überhaupt unter das leistungsrechtliche Ausbildungsverbot
fällt. § 7 Abs. 6 SGB II (ebenso § 22 Abs. 2 SGB XII)
regeln Ausnahmen, in denen Sozialhilfe bzw. Grundsicherung für
Arbeitsuchende nicht ausgeschlossen ist, weil das BAföG / BAB überhaupt keine
Förderung (z.B. für Schüler allgemeinbildender
Schulen ab Klasse 11, oder für Azubis unter 18, die bei ihren
Eltern wohnen oder dort wohnen könnten) oder lediglich eine nicht
bedarfsdeckende Förderung
(Mini-BAföG bzw. Mini-BAB von derzeit 192 €/Monat, etwa für
Berufsfachschüler, oder für berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen) vorsehen.
Auch für
Menschen in Ausbildung, die nicht unter § 7 Abs. 6 SGB II fallen,
aber auch keine Studierenden sind, sehen BAföG bzw. BAB oft nur
eine unzureichende
Förderungshöhe vor. Mit dem zum 1.1.2007
geänderten § 22 Abs. 7 SGB II wurde abweichend vom Grundsatz
des Anspruchsauschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II für diese
Fälle die Möglichkeit einer ergänzenden Zuschusses zu den Unterkunftskosten
nach dem SGB II eingeführt ...
mehr
Rechtsprechung zum
Ausbildungsverbot und zur "Härtefallregelung"
Entscheidungen der Sozialgerichte zum Härtefall nach § 7 Abs.
5 SGB II
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zur Förderung von
Ausländern nach § 8 BAföG
Materialien zu
§ 7 SGB II
Durchführungshinweise
der Agentur für Arbeit zu § 7 SGB II
(pdf)
(siehe dort Nr. 5.3 - Auszubildende, Schüler,
Studenten)
Durchführungshinweise
der Agentur für Arbeit - Schema § 7 Abs 6 SGB II
(pdf)
Berechtigtenschema zur Abgrenzung BAB/SGB II
(gilt entsprechend für BAföG/SGB II!)
Materialien
zum BAföG
Gesetzestext, Verwaltungsvorschriften und Tipps zum BAföG
www.bafoeg-rechner.de
Stiftungen
- Uns ist bisher keine Stiftung bekannt, die Auszubildende im Rahmen einer
betrieblichen oder schulischen Ausbildung fördert. -
Hertie-Stiftung - Schülerstipendien
für begabte Kinder von Zuwanderern der Jahrgangstufen 8 bis 13.
Förderkriterium ist neben guten Leistungen gesellschaftliches
Engagement sowie ein schwieriger sozialer Hintergrund.
Aufenthaltsrechtliche Voraussetzzungen sind nicht gefordert.
Vodafone Stiftung
- Förderung von begabten Schülerinnen und Schülern
sowie Studierenden mit Migrationshintergrund im Rahmen des START
Programms und des Stipendiatenprogramms Vodafone Chancen.
Talent
im Land -
Schülerstipendien in
Baden-Württemberg und Bayern ab 14 Jahren mit
Migrationshintergrund, die eine weiterführende Schule
besuchen (wollen) und das Abitur bzw. die Fachhochschulreife anstreben.
Voraussetzung ist jedoch ein "dauerhafter Aufenthalt in Deutschland".
Die Hans-Böckler-Stiftung
hat eine Aktion "Mut
machen - Perspektiven schaffen" ins Leben gerufen. Stipendien
werden ab WS 2007/2008 an besonders begabte Abiturienten vergeben, die
ihr Studium nicht selbst finanzieren können. Die Stiftung sieht
dazu von den bisher relativ strengen Kriterien gewerkschafts- oder
gesellschaftspolitischen Engagements ab. Sowohl junge MigrantInnen, die
die neuen BAföG-Kriterien erfüllen, als auch
BAföG-berechtigte AbiturientInnen, die z.B. Flüchtlinge
unterstützen können sich mit guten Chancen um ein Stipendium
für ein Studium bewerben.
Das Reemtsma
Begabtenförderungswerk fördert Schüler der 12. und
13. Klasse sowie Studierende mit einen Zuschuss von 100 bis 150
€/Monat. Kriterien sind soziales Engagement und dass die Familien die
Schüler/Studierenden nicht oder nur sehr begrenzt
unterstützen können. Der Aufenthaltsstatus spielt keine Rolle.
Weitere Studienstiftungen:
www.begabtenfoerderungswerke.de
Kölner Stiftungsfonds -
"Freistipendien" für sozial bedürftige Schüler und
Studierende
www.stiftungsfonds.org
Verzeichnis deutscher Stiftungen
www.stiftungsindex.de
Das Letzte:
Niedersachsen - Landesregierung will ausländische Studierende bei
Studiengebühren massiv benachteiligen
PE
der hochschulpolitischen Sprecherin der SPD-Fraktion im Nds. Landtag
Dr. Gabriele Andretta v. 19.01.2007:
„Während das Land deutschen Studierenden einen Kredit zur
Finanzierung der Studiengebühren anbietet, bleibt dieser Weg
ausländischen Studierenden verschlossen.“
Zusammenstellung:
Georg Classen, April 2009
www.fluechtlingsrat-berlin.de