(1) Eine berufliche Ausbildung ist
förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem
Berufsbildungsgesetz, der
Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich
durchgeführt wird
und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag
abgeschlossen
worden ist.
(2) Förderungsfähig
ist die erstmalige Ausbildung. Nach
der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses darf
erneut
gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter
Grund bestand.