Ergänzungen, Nachträge und Korrekturen zum Handbuch

Das gedruckte Buch ist seit Januar 2012 restlos ausverkauft.
Ich habe daher das Buch online gestellt, download kostenlos, pdf 2 MB:

www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Classen_Sozialleistungen_fuer_MigrantInnen_und_Fluechtlinge.pdf

Die Links auf Rechtsprechung usw. in den über 700 Fußnoten
sind im pdf anklickbar zum download der zitierten Dokumente.


Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2012 Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (Personenkreis, Leistungshöhe, Bezugsdauer) und mit Urteil vom 10. Juli 2012
Regelungen der Familienleistungen für Ausländer (Erwerbstätigkeitserfordernis bei humanitärer
Aufenthaltserlaubnis) für verfassungswidrig erklärt.

Eine Neuauflage werde ich erarbeiten, sobald die erwarteten verfassungskonformen Neuregelungen vorliegen.

Berlin, September 2012
Georg Classen


Zum BVerfG-AsylbLG-Urteil: Ländererlasse, Kommentare, Tabellen und Widersprüche
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/BVerfG-AsylbLG-Urteil.html

Zur Verfassungsmäßigkeit auch der nicht vom BVerfG geprüften Regelungen des AsylbLG ausführlich
Classen, Das AsylbLG und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, Februar 2011
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/Classen_AsylbLG_Verfassung.pdf

Zum Anspruch von Unionsbürgern, Drittstaatern und Asylsuchenden auf Leistungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG nunmehr ausführlich
Classen, Sozialleistungen für MigrantInnen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG, August 2012
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Classen_SGB_II_XII_AsylbLG.pdf

Zur Psychotherapien für Flüchtlinge nunmehr ausführlich
Classen, Die Finanzierung ambulanter Psychotherapien für Flüchtlinge, Februar 2011
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/Psychotherapie_fuer_Fluechtlinge.pdf
Therapien nach AsylbLG, SGB V, SGB XII, SGB VIII, OEG; Therapeutenzulassung nach PsychThG und SGB V, Fahrt- und Dolmetscherkosten



Weitere aktuelle Leitfäden, Kommentierungen und Rechtsvorschriften finden Sie unter
 
www.fluechtlingsrat-berlin.de > Gesetzgebung
Zuwanderungsgesetz
Kommentare zum Zuwanderungsgesetz
Durchführungsbestimmungen zum Zuwanderungsgesetz
Asylrecht
Sozialrecht allgemein
Asylbewerberleistungsgesetz
Unterkunft - Lager oder Mietwohnung
Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende
Arbeitserlaubnis
Kinder- und Elterngeld
Kita, Schule, Berufsausbildung, Studium
Medizinische Versorgung
Antragstellung und Rechtsdurchsetzung
Behörden- und Beratungsadressen
Rechtsprechungsübersichten zum Flüchtlingssozialrecht
Europäisches Asyl- und Einwanderungsrecht



- einzelne Nachträge,
Stand Dezember 2011, ohne Anspruch auf Vollständigkeit -

2.4    Exkurs: Wohnsitzauflagen zur Aufenthaltserlaubnis    23

BVerwG 1 C 17.07, U.v. 15.01.08 (aus Pressemitteilung des BVerwG) Wohnsitzbeschränkende Auflagen für anerkannte Flüchtlinge sind rechtswidrig, wenn die Ausländerbehörden damit das Ziel verfolgen, die finanzielle Belastung durch Sozialleistungen anteilig auf die Bundesländer zu verteilen.
Die Innenministerien von Bund und Ländern haben sich daraufhin im April 2008 verständigt, auf Wohnsitzauflagen für Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG und von Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Abs. 2 AufenthG zu verzichten.  Bei den übrigen Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 22 bis 25 wird die Auflage gestrichen, wenn der Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen nach SGB II oder XII gesichert ist.

Die VwV AufenthG von Oktober 2009 regelt zu § 12 Abs. 5 AufenthG die Praxis der Wohnsitzauflagen und Ausnahmen:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf


4.3    Ausschluss bei Aufenthalt allein zum Zweck der Arbeitsuche    43

Unionsbürger, die ein Aufenthaltsrecht nach § 4 FreizügG/EU besitzen, weil sie (bisher) ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln finanzieren konnten, z.B. als Studierende, als Rentner, oder bislang von ihrem Vermögen gelebt haben, Unterhaltszahlungen erhielten oder (auch ohne verheiratet zu sein) von ihrem Partner oder Dritten finanziell unterstützt wurden, verlieren dieses Aufenthaltsrecht nicht, solange sie Sozialhilfeleistungen bzw. ALG II "nicht unangemessen" in Anspruch nehmen, Art. 14 Unionsbürgerrichtlinie, S. 256 in diesem Handbuch.  Die Tatsache, dass ein Unionsbürger gegenüber der Meldestelle oder der Ausländerbehörde erklärt, seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen zu können, schränkt den Anspruch auf ALG II oder Sozialhilfe nicht ein. Die Erklärung kann allein aufenthaltsrechtliche Wirkungen haben. Eine Aufenthaltsbeendung ist aber erst möglich, wenn Sozialleistungen "unangemessen" beansprucht werden. Die Angemessenheit dürfte sich u.a. nach der  Aufenthaltsdauer, dem Grund der Notlage sowie der (voraussichtlichen) Dauer und dem Umfang des Leistungsbezugs richten.  Ein nur vorübergehender Leistungsbezug aus Anlass einer Schwangerschaft dürfte in der Regel unproblematisch sein.

Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen darf gem. Art. 14 nicht automatisch zur Aufenthaltsbeendung führen. Der Verlust des Aufenthaltsrechts nach FreizügG/EU kann nur unter den genannten Voraussetzungen und nur in einem förmlichen Verfahren (§§ 5 V, 6, 7 FreizügG/EU) festgestellt werden. Solang dies nicht der Fall ist, besteht das das Aufenthaltsrecht nach § 4 weiter, es handelt es sich somit um kein Aufenthaltsrecht
"allein zur Arbeitsuche", so dass ALG II beanprucht werden kann.

Kommt es zum Verlust des Aufenthaltsrechts wegen übermäßiger Inanspruchnahme von Soziallleistungen, hat dies keine Wiedereinreisesperre zur Folge. Eine erneute Einreise zur Begründung eines neuen Aufenthaltsrechts ist jederzeit möglich, auch sofort. Es reicht, auf einen Kaffee z.B. nach Polen "auszureisen". Die Quittung für den Kaffee ist dann der Nachweis, dass man der Ausresieaufforderung pflichtgemäß nachgekommen ist...
 

Siehe hierzu inzwischen aktuell und ausführlich
Classen, Sozialleistungen für MigrantInnen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG
, Nov. 2011
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Classen_SGB_II_XII_AsylbLG.pdf


5.5.1    Ausnahmen Mini-BAföG und Null-BAföG    68

Seit dem 1.1.2008 regelt der mit dem 22. BAföG-ÄndG neu eingeführte § 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II eine weitere Ausnahme. Demnach muss auch während des Besuchs einer BAföG-förderungsfähigen Abendhauptschule, Abendrealschule oder Abendgymnasium ALG II gezahlt werden, wenn der Schüler wg. Überschreitung der Altersgrenze (§ 10 Abs. 3 BAföG, i.d.R. 30 Jahre) kein BAföG erhält.



6    DAS ASYLBEWERBERLEISTUNGSGESETZ    74

LSG NRW: Leistungen nach AsylbLG sind verfassungswidrig
Vorlagebeschluss Landessozialgericht NRW L 20 AY 13/09 v. 26.07.2010 an das Bundesverfassungsgericht: AsylbLG-Leistungen sind zur menschenwürdigen Existenz "evident unzureichend".
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/LSG_NRW_Vorlagebeschluss_AsylbLG.pdf
Ebenso LSG NRW L 20 AY 1/09 v. 22.11.2010 zu den AsylbLG-Leistungen für Kinder
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2010/L_20_AY_1_09beschluss20101122.html

Verfassungsmäßigkeit  des AsylbLG
Dazu nunmehr ausführlich Classen, Das AsylbLG und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, Feb. 2011
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/Classen_AsylbLG_Verfassung.pdf


Gesammeltes Nichtstun des BMAS
Von der Leyens Ministerium erklärt, warum die verfassungswidrigen AsylbLG-Leistungssätze auch im 19. Jahr nach Einführung des AsylbLG noch unverändert auf dem Stand von 1993 bleiben sollen
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/BMAS_AsylbLG_Gesammeltes_Nichtstun.pdf


Anhörung zum AsylbLG im Bundestag am 07.02.2011
Flüchtlingsrat, Behörden, Verbände und Kirchen zur Verfassungsmäßigkeit und zum Antrag auf Aufhebung des AsylbLG.
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/print_neue_meldungen.php?sid=521

Geldleistungen nach § 3 AsylbLG - Gutachten zum behördlichen Ermessen
RAin Anja Lederer, Einschränkungen des behördlichen Ermessens in Bezug auf die Leistungsformen des AsylbLG, Rechtliche Zulässigkeit der Gewährung von Geld statt Gutscheinen am Beispiel Brandenburg. Mai 2003, aktualisiert Sept. 2011, pdf
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Gutachten_Bargeld_AsylbLG.pdf

Mietwohnungen statt Gemeinschaftsunterkünfte
Stellungnahme Flüchtlingsrat Berlin im Sächsischen Landtag am 30.04.09 zur dezentralen Unterbringung
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Classen_Asyl_Wohnen_Sachsen_300409.pdf

Flüchtlingsunterbringung in Berlin - Wohnungen oder Lager?
Stellungnahme Flüchtlingsrat zu Problemen der Wohnungssuche für Flüchtlinge v. 20.01.2011; Senatsbeschluss Wohnungen statt Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber v. 05.08.2003
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/Classen_AsylbLG_Wohnen_Berlin_200111.pdf




6.4.5    Leistungen nach § 2 für Kinder - § 2 III AsylbLG    103

BSG B 8/9b AY 1/07 R, U.v. 17.06.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2208.pdf  Volljährig gewordene Kinder dürfen nicht durch den Ausschluss von Leistungen nach § 2 für das rechtsmissbräuchliche Verhalten ihrer Eltern sanktioniert werden, minderjährige Kinder hingegen schon, da sie die Leistungen nach § 2 nur dann erhalten, wenn mindestens ein Elternteil diese Leistungen erhält (§ 2 Abs. 3 AsylbLG). Das gilt ebenso für Kinder, die bereits aufgrund ihres Lebensalters von unter 4 Jahren regelmäßig von den Leistungen nach § 2 ausgeschlossen sind. (Diese vom BSG für zulässig erachtete leistungsrechtliche Sanktionierung von Kleinkindern allein aufgrund des Lebensalters scheint verfassungsrechtlich fragwürdig!)


6.5.4    § 6 AsylbLG - Sonstige Leistungen    126

Vgl. zu Kostenübernahme, örtlicher Zuständigkeit, Residenzpflicht, Unterhaltspflicht und Datenschutz bei der Leistungsgewährung an Ausländerinnen in Frauenhäusern nach § 6 AsylbLG und nach SGB II die "Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Hilfeleistungen an von häuslicher Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder, insbesondere im Rechtskreis des SGB II" vom 18.06.08



7.2    Die Kranken- und Pflegeversicherung - SGB V / SGB XI    147

Im Handbuch fehlt eine Darstellung der Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung nach Abkommensrecht.

Die folgenden Sozialabkommen mit Deutschland ermöglichen ggf. einen Anspruch bei bestehender Krankenversicherung im Ausland:
- VO 883/2004 für EU, Schweiz und EWR
- weitere Länder: BiH, Kroatien, Serbien, Kosovo, Montenegro, Mazedonien; Türkei; Algerien, Tunesien, Marokko; Chile, China, Israel, Japan, USA, Kanada, Woertlat der Abkmmen siehe
http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/Rechtsquellen/BilateraleAbkommen.htm
- Info: www.dvka.de Tel. 0228-95300

Das Europäische Fürsorgeabkommen EFA (zu finden über www.conventions.coe.int) gilt für Deutschland und die alten EU-Länder, zudem für N, TR, Malta, IS; aber nicht für A + CH. Es regelt
- die fürsorgerechtliche Inländergleichbehandlung bei erlaubtem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat (u.a. Sozialhilfe zum Lebensunterhalt und Sozialhilfeleistungen zur medizinischen Versorgung)
- das Verbot der Rückschaffung aus Gründen der Hilfebedürftigkeit nach mehr als 5 Jahren Aufenthalt (bzw. bei Einreise ab 55 Jahren nach mehr als 10 Jahren Aufenthalt),
- ansonsten: Rückschaffung wegen Hilfebedürftigkeit nur mit großer Zurückhaltung und nur wenn Gründe der Menschlichkeit nicht entgegensehen.



7.2.1    Mitgliedschaft und Beiträge, Krankenbehandlung nach § 264 SGB V    147

Einen Anspruch auf Weiterversicherung im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung haben gemäß § 9 SGB V u.a. Menschen, die in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate als Mitglied krankenversichert waren, sowie Personen, deren Krankenversicherung als Familienversicherte erlischt.
Den Anspruch auf Weiterversicherung haben gemäß VO 883/2004 Arbeitnehmer, Selbständige, Studierende sowie deren Familienangehörige auch, wenn sie (z.B. als Neuzuwanderer) diese Vorversicherungszeiten durch Zeiten der Versicherung in der staatlichen/gesetzlichen Krankenversicherung in einem anderen Land der EU erfüllt haben.
Der Beitritt ist innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen des bisherigen Versicherungsschutzes einer gesetzlichen Krankenkasse nach Wahl anzuzeigen. Wird die Frist versäumt, erlischt der Anspruch auf Weiterversicherung. Ggf. besteht aber Anspruch auf Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, vgl.  Kapitel 7.2.6.1 dieses Handbuchs.


Der auf S. 148 im 4. Absatz erwähnte Ausschluss zum Zweck der Erlangung von Sozialversicherungsleistungen eingereister,
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V krankenversicherter Ausländer von den Leistungen der Pflegeversicherung gilt ebenso auch für die Gesetzliche Krankenversicherung, § 52a SGB V. Laut BT-Drs. 16/3100, S. 108 sollen von diesem Leistungsausschluss zur Behandlung akuter Erkrankungenund Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung nicht betroffen sein. Dies ist im Gesetz selbst jedoch nicht klar formuliert. Der Leistungsauschluss bei fortbestehender Versicherungs- und Beitragspflicht ohne Kündigungsmöglichkeit begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. den die Ausschlussregelungen kritisch unter die Lupe nehmende Beitrag von Dr. Tobias Linke "Probleme der Missbrauchsabwehr nach § 52a SGB V, § 33a SGB XI" in Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 7/2008, 342.


7.3.3    Ausnahmen von der Arbeitsmarktprüfung    162

Opfer von Straftaten mit vorübergehender Aufenthaltserlaubnis  nach § 25 Abs. 4a AufenthG können nach Prüfung der Arbeitsbedingungen eine Beschäftigungserlaubnis ohne Arbeitsmarktprüfung beanspruchen, § 6a BeschVerfV.



7.3.5    Zulassung selbstständiger Erwerbstätigkeit    166

Fußnote 391 muss zutreffend heißen: Vgl. Begründung zu § 21 VI AufenthG, BT-Drs 16/5065, 168. ...



7.3.6 Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende und geduldete Ausländer

Ausländer mit Duldung erhalten nach § 10 BeschVerfV für eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bereits nach  12 Monaten Voraufenthaltsdauer eine Beschäftigungserlaubnis ohne Vorrangprüfung, soweit nicht § 11 BeschVerfV entgegensteht (vorwerfbar selbst verhinderte Abschiebung). Der Ausländer muss in Besitz einer Duldung sein. Auf die Voraufenthaltsdauer werden auch Zeiten mit Aufenthaltsgestattung und/oder Aufenthaltserlaubnis angerechnet. Siehe dazu auch
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/ArbeitsmigrationssteuerungsG.html


7.3.8    Arbeitsmarktzugang für Unionsbürger    170

Die Einschränkungen des Arbeitsmarktzugangs für Unionsbürger gelten seit 1.5.2011 nur noch für Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien. Alle anderen alten und neuen Unionsbürger benötigen keine Arbeitserlaubnis mehr. Die Einschränkungen des Arbeitsmarktzugangs für Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien gelten noch bis 31.12.2013.


Zum 1.1.2012 wurde der Zugang zur Arbeitserlaubnis für Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien erleichtert. Siehe dazu Wortlaut Neufassung ArGV 2012, BGBl 15.12.2011 nur-Lese-Version
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/ArGV_RO_BG_2012.pdf und
http://www.bundesregierung.de/nn_1272/Content/DE/Artikel/2011/12/2011-12-07-arbeitnehmer-freizuegigkeit-weiter-beschraenkt-fuer-rum-und-bul.html

Ab 1.1.2012 gilt für Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien

1. es entfällt die Arbeitserlaubnispflicht für Fachkräfte mit Hochschulabschluss bei entsprechend qualifizierter Beschäftigung,

2. es entfällt die Vorrangprüfung für qualifizierte Beschäftigungen, die eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf voraussetzen. Hierfür ist weiterhin eine Arbeitserlaubnis nötig, aber es wird nicht mehr geprüft, ob es für eine Stelle einen inländischen Arbeitsuchenden gibt,

3. es entfällt die Arbeitserlaubnispflicht für die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung und

4. es entfällt die Arbeitserlaubnispflicht für Saisonbeschäftigungen. Dies betrifft die in § 18 BeschV http://www.gesetze-im-internet.de/beschv/__18.html genannten Tätigkeiten: "Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich für bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr".
Der Zeitraum der "Saison" für die Beschäftigung "ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt." Die Begrenzung auf 8 Monate "gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus." In welchem Zeitraum die 8 monatige "Saison" zB  im Hotel- und Gaststättengewerbe stattfindet, kann offenbar jeder einzelne Betrieb für sich festlegen.
Diese Regelung ist somit auch für nicht beruflich Qualifizierte interessant, die nunmehr arbeitserlaubnisfrei für bis zu 6 Monate zB in Hotels und Gaststätten arbeiten können, wozu das Hotel sich dann auf eine 8monatige "Saison" festlegen muss.


Ab 1.1.2014 gilt dann die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit, dh auch für Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien entfällt die Arbeitserlaubnispflicht ganz.



Korrektur: Der Hinweis im Buch auf Seite 172 im 3. Absatz 2. Satz, dass neu zugewanderte neue Unionsbürger in Deustchland vorerst nicht als Selbständige in der Baubranche, dem Reinigungsgewerbe usw. tätig werden dürften, ist falsch! Diese Einschränkung gilt nur für Unternehmer der genannten Branchen mit Sitz in einem Beitrittsstaat, die als Firma in Deutschland Aufträge ausführen lassen wollen (sog. Dienstleister), nicht jedoch für in Deutschland wohnhafte, hier als Selbständige niedergelassene neue Unionsbürger.

EuGH C- 294/06
, U.v. 24.01.08,  Payir, Öztürk, Akyüz http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2141.pdf
Neben dem Studium erwerbstätige
Ausländer mit befristetem Aufenthalt als Studierende sowie Ausländer mit befristetem Aufenthalt für eine Tätigkeit als Au Pair können die Eigenschaft als Arbeitnehmer nach den Kriterien erfüllen, die der EuGH bisher für die Arbeitnehmereigenschaft gestellt hat. Die entsprechenden Zeiträume rechnen daher mit für die 12 Monatsfrist der Zulassung zum Arbeitsmarkt, nach deren Ablauf neue Unionsbürger einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang (also eine "Arbeitsberechtigung EU") beanspruchen können.
Die die Arbeitnehmereigenschaft von Au Pairs sowie neben dem Studium erwerbstätiger neuer Unionsbürger ausschließenden Durchführungsanweisungen der Arbeitsagentur zur BeschVerfV sind insoweit obsolet (Nr. 4.1.512 der
DA zu § 284 SGB III: www.arbeitsagentur.de > veröffentlichungen > weisungen > arbeitgeber > DA), leider hat die Arbeitsagentur hier noch im August 2008 die notwednige Aktualisierung unterlassen).

Neue Unionsbürger, die der Arbeitsagentur eine "Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht EU" nach
§ 4a FreizügG/EU vorlegen, haben Anspruch auf die den unbeschränkten Zugang zu Beschäftigungen jeder Art ermöglichende "Arbeitsberechtigung EU". Dies betätigt Nr. 4.1.518 der im August 2008 aktualisierten DA zu § 284 SGB III: www.arbeitsagentur.de > veröffentlichungen > weisungen > arbeitgeber > DA.
Auch legale Aufenthaltszeiten - z.B. von Studierenden - vor dem EU-Beitritt zählen für die 5-Jahresfrist für den Anspruch auf (die Bescheinigung über) das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 4a FreizügG/EU. Aus den "Erwägungsgründen" zur Unionsbürgerrichtlinie lässt sich keine andere Auslegung ableiten, weil die Richtlinie selbst keine Hinweise auf eine einschränkende Auslegung enthält, und weil das nationale Recht die Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern auch großzügiger als die Richtlinie gestalten darf, die Richtlinie insoweit nur Mindeststandards vorgibt.


7.5   Die Ausbildungsförderung nach BAföG und SGB III

Seit 1.1.2009 haben auch Ausländer mit einer Duldung Anspruch auf BAföG und BAB, wenn sie sich bereits mindestens vier Jahre in Deutschland als Asylbewerber, mit Duldung oder Aufenthaltserlaubnis aufgehalten haben. Schließen sie die Ausbildung ab und finden einen entsprechende Erwerbstätigkeit, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG. Siehe dazu ausführlich
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/ArbeitsmigrationssteuerungsG.html

Auch Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach den neuen § 25a AufenthG und nach § 104a AufenthG haben inzwischen gemäß § 8 BAföG Anspruch auf BAföG/BAB.


7.9.5    Familienleistungen für Ausländer nach der Neuregelung 2006    200

SG Nürnberg S 9 EG 27/05, U.v. 12.11.07
www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/12382.pdf Der Ausschluss ausländischer Eltern
vom Erziehungsgeld, die zugunsten der Kindererziehung auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, gemäß § 1 Abs. 6 BErzGG in der durch Gesetz v. 13.12.06 geänderten Fassung ist verfassungswidrig.

BVerfG 2 BvR 1957/08, B.v. 09.12.09 www.bverfg.de/entscheidungen/rk20091209_2bvr195708.html, und  BVerfG 2 BvL 4/07, B.v. 06.11.09 www.bverfg.de/entscheidungen/lk20091106_2bvl000407.html Der Ausschluss geduldeter Ausländer vom Kindergeld ist verfassungskonform.

BSG B 10 EG 6/08 R, B 10 EG 7/08 R, B 10 EG 8/08 R, alle vom 03.12.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2324.pdf, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2325.pdf, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2326.pdf Verfassungsvorlage. Das BSG hält § 1 Abs 6 Nr. 2 lit c iVm Nr 3 lit b BErzGG 2006 für verfassungswidrig. Es holt eine Entscheidung des BVerfG dazu ein, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs 1 GG vereinbar ist, dass Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I wegen Krieges, nach § 23a, § 24 oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG Erziehungsgeld nur zusteht, wenn sie erwerbstätig sind, Leistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

BFH 07.04.11 - III R 72/09 http://lexetius.com/2011,2115 Die Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern in § 62 Abs. 2 EStG begegnet trotz der Vorlagebeschlüsse des BSG vom 03.12.09 zu § 1 Abs. 6 BErzGG zum Anspruch von Ausländern auf Erziehungsgeld keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

BFH 04.08.11 - III R 62/09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2366.pdf Der Ausschluss nichterwerbstätiger ausländischer Empfänger mit AE nach § 25 II - V von Meister-BAföG (AFBG) vom Kindergeld in § 62 Abs. 2 Nr. 3b EStG verstößt gegen Art 3 GG.


Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach dem neuen § 104a AufenthG wurden gemäß § 1 BEEG vom Elterngeld ausgeschlossen, das BSG hält dies jedoch gemäß Vorlagebeschluss für verfassungswidrig, so BSG B 10 EG 15/10 R v. 15.12.2011.



7.9.7    Familienleistungen für die Vergangenheit, Nachzahlungen    205

Kapitel 7.9.7 letzter Satz muss zutreffend heißen: "Der Antragsteller ... darf aber auch nicht vorsätzlich seine Bedürftigkeit herbeiführen, §§ 34, 43 SGB II, §§ 26 I, 103 SGB XII."


Ein Anspruch auf Verzinsung nachgezahlten Kindergeldes nach EStG in Höhe von 0,5 %/Monat dürfte sich aus §§ 233a und 238 AO ergeben, die Zinsen rechnen ab 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das das Kindergeld beansprucht werden konnte.

Nachgezahltes Kindergeld nach BKGG, nachgezahltes Erziehungs- und Elterngeld und Unterhaltsvorschuss sind wie andere Sozialleistungen gemäß § 44 SGB I nach Ablauf eines Kalendermonats nach Fälligkeit, frühestens jedoch ab 6 Monate nach Eingang des Antrags mit 4 %/Jahr zu verzinsen.



7.10    Beihilfen für einen Schwangerschaftsabbruch - SchwHG    208

Der Nachweis einer Schwangerschaftskonfliktberatung wird in der Praxis von manchen Krankenkassen gefordert, was rechtswidrig sein
dürfte, da es im SchwHG dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Ausreichend für den Anspruch auf Kostenübernahme sind Einkommensnachweise und die Erklärung, dass Frau schwanger ist und einen Abbruch wünscht. Die Schwangerschaftskonfliktberatung ist nur Voraussetzung für den Abbruch selbst.

Anspruch auf eine
Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB hat jede Frau unabhängig vom Wohnsitz und Aufenthaltstatus, also auch "Illegale" sowie zum Zweck des Abbruchs - z.B. aus Polen - eingereiste Frauen, zumal die Beratung gemäß § 6  Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz auf Wunsch auch anonym durchzuführen ist.

Ein Anspruch auf Kostenübernahme nach dem SchwhG besteht beim Einreise zum
Zweck des Abbruchs jedoch nicht, auch bei "lllegalen" ist der Anspruch kaum durchsetzbar. Der Abbruch in Deutschland muss dann ggf. selbst bezahlt werden, ist aber im Sinne des § 218 StGB legal.


8.16    Nachzahlung und sozialrechtlicher Herstellungsanspruch    242

BSG B 8/9b SO 8/06 R, U.v. 16.10.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2149.pdf Die Regelung über die Aufhebung bestandskräftiger rechtswidriger Bescheide nach § 44 SGB X ist auch für die Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter nach dem SGB XII sowie für das AsylbLG anwendbar (Rn 21), die Nichtanwendbarkeit für den Bereich der Sozialhilfe nach SGB XII ist zweifelhaft.

LSG Hessen,
L 6 AY 4/07 NZB, B. v. 21.12.07, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/12304.pdf Rechtswidrig vorenthaltene Ansprüche auf Leistungen nach AsylbLG können auch nach erfolgter Ausreise rechtlich weiterverfolgt werden, das gebietet bereits Art 19 IV GG, § 1 III AsylbLG steht dem nicht entgegen.

BSG B 8 AY 5/07 R, U.v. 17.06.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2226.pdf
Das BSG hat im Zusammenhang mit § 2 AsylbLG entschieden, dass § 44 SGB X (Antrag des Leistungsberechtig-ten auf rückwirkende Überprüfung und ggf. Aufhebung bereits bestandskräftiger Entscheidungen) auch für den Bereich des AsylbLG anwendbar ist.
Das Argument der Nichtwendbarkeit des § 44 SGB für den Bereich des AsylbLG unter Verweis auf das von der Rechtsprechung des BVerwG zum "sozialhilferechtlichen Strukturprinzip", nach dem "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" gewährt werden dürfe und § 44 SGB X daher für den Bereich des BSHG (und somit erst recht für den Bereich des AsylbLG) nicht anwendbar sei, hat das BSG unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 3 AsylbLG, der auf die Anwendbarkeit der §§ 44 - 50 SGB X für den Bereich des AsylbLG verweist, zurückgewiesen.

Anmerkung: Die Entscheidung des BSG ist insbesondere für die rückwirkende Geltendmachung von Ansprüchen nach § 2 AsylbLG wichtig. Mit einem "Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X" kann unter Verweis auf das BSG-Urteil für bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend (vgl. § 44 SGB X) der Differenzbetrag zu den rechts-widrig nur gewährten geringen Leistungen nach § 3 AsylbLG geltend gemacht werden (Differenzbetrag Regel-leistung § 28 SGB XII <> Grundleistung § 3 Abs. 2 AsylbLG; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; ggf. weitere Leistungen). Dies gilt auch dann, wenn versäumt wurde, gegen die Bewilligung rechtzeitig Widerspruch einzulegen, die Bescheide also bestandskräftig geworden sind.


9.3    Lebensunterhaltssicherung und Aufenthaltsrecht    249

Die VwV AufenthG von Oktober 2009 regelt inzwischen zu § 2 Abs. 3 AufenthG die Anforderungen an die Lebensunterhaltsicherung:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf

Die VwV ist kein Gesetz, sie bindet die Gerichte nicht. Das BVerwG hat inzwischen mehrere Modifizierungen vorgenommen, insoweit gilt die VWV also nicht mehr:

BVerwG 16.11.10 - 1 C 20.09, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2354.pdf

Ein Anspruch auf Familiennachzug zu Ausländern setzt in der Regel voraus, dass jedenfalls der Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen bestritten werden kann.

Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs (Sicherung des Lebensunterhalts) ist der Freibetrag für Erwerbstätige (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II) im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zu Lasten des Ausländers anzurechnen.

Ebenso können auf Nachweis geringere Werbungskosten als die im SGB II vorgesehene Pauschale von 100 € anerkannt werden. Insoweit entspricht der Senat der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.03.2010 - Chakroun, C-578/08).

 

BVerwG 16.11.10 - 1 C 21.09, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2355.pdf

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist es erforderlich, dass der Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft, in der der Ausländer lebt, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen bestritten werden kann. Der Freibetrag für Erwerbstätige und die Werbungskostenpauschale (§ 11 Abs. 2 SGB II) sind zu Lasten des Ausländers anzusetzen.

Außerhalb des Anwendungsbereichs der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) oder sonstiger unionsrechtlicher Vorgaben sind aufenthaltsrechtlich bei der Berechnung des Hilfebedarfs die Bestimmungen des SGB II hinsichtlich des Freibetrags für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und der Werbungskostenpauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II maßgebend.

 

BVerwG 16.08.11 - 1 C 4.10 www.bverwg.de/pdf/2694.pdf, vgl. auch BVerwG 16.11.10 - 1 C 21.09. Für die Niederlassungserlaubnis muss der Ausländer gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (hier: iVm § 26 Abs. 4 AufenthG) seinen Lebensunterhalt voraussichtlich ohne Leistungen nach SGB II bestreiten können.

Dafür muss nicht nur sein eigener Bedarf, sondern der Gesamtbedarf der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden (ausländischen, vgl. BVerwG 16.08.11 - 1 C 12.10) Mitglieder der Kernfamilie gedeckt sein. Für die Berechnung gelten grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft (§ 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II).

BVerwG 16.08.11 - 1 C 12.10 www.bverwg.de/pdf/2678.pdf Bei der Niederlassungserlaubnis für einen ausländischen Familienangehörige eines Deutschen nach § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist eine Ausnahme vom Regelfall der Lebensunterhaltsicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu machen, wenn der Ausländer nur deshalb auf Leistungen nach SGB II angewiesen ist, wenn er mit deutschen Familienangehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, aber mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte.