Ergänzungen,
Nachträge und Korrekturen zum Handbuch
Das gedruckte Buch ist seit Januar 2012 restlos
ausverkauft.
Ich habe daher das Buch online gestellt, download kostenlos,
pdf 2 MB:
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Classen_Sozialleistungen_fuer_MigrantInnen_und_Fluechtlinge.pdf
Die Links auf Rechtsprechung usw. in
den über 700 Fußnoten
sind im pdf anklickbar zum download der zitierten
Dokumente.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil
vom 18. Juli 2012 Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes
(Personenkreis, Leistungshöhe, Bezugsdauer) und mit Urteil
vom 10. Juli 2012 Regelungen der
Familienleistungen für Ausländer
(Erwerbstätigkeitserfordernis bei humanitärer
Aufenthaltserlaubnis) für verfassungswidrig erklärt.
Eine Neuauflage werde ich erarbeiten, sobald die erwarteten
verfassungskonformen Neuregelungen vorliegen.
Berlin, September 2012
Georg Classen
Zum BVerfG-AsylbLG-Urteil:
Ländererlasse, Kommentare, Tabellen
und Widersprüche
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/BVerfG-AsylbLG-Urteil.html
Zur Verfassungsmäßigkeit auch der nicht
vom BVerfG geprüften Regelungen des AsylbLG ausführlich
Classen,
Das AsylbLG und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges
Existenzminimum, Februar
2011
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/Classen_AsylbLG_Verfassung.pdf
Zum Anspruch von
Unionsbürgern, Drittstaatern und Asylsuchenden auf
Leistungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG nunmehr
ausführlich
Classen, Sozialleistungen für MigrantInnen nach SGB
II, SGB XII und AsylbLG,
August 2012
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Classen_SGB_II_XII_AsylbLG.pdf
Zur Psychotherapien für Flüchtlinge nunmehr
ausführlich
Classen,
Die
Finanzierung
ambulanter Psychotherapien für Flüchtlinge,
Februar 2011
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/Psychotherapie_fuer_Fluechtlinge.pdf
Therapien nach AsylbLG, SGB V, SGB
XII, SGB VIII, OEG; Therapeutenzulassung nach PsychThG und SGB V, Fahrt- und Dolmetscherkosten
Weitere
aktuelle
Leitfäden,
Kommentierungen
und Rechtsvorschriften finden Sie unter
www.fluechtlingsrat-berlin.de > Gesetzgebung
Zuwanderungsgesetz
Kommentare zum Zuwanderungsgesetz
Durchführungsbestimmungen zum Zuwanderungsgesetz
Asylrecht
Sozialrecht allgemein
Asylbewerberleistungsgesetz
Unterkunft - Lager oder Mietwohnung
Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende
Arbeitserlaubnis
Kinder- und Elterngeld
Kita, Schule, Berufsausbildung, Studium
Medizinische Versorgung
Antragstellung und Rechtsdurchsetzung
Behörden- und Beratungsadressen
Rechtsprechungsübersichten zum Flüchtlingssozialrecht
Europäisches Asyl- und Einwanderungsrecht
- einzelne Nachträge, Stand
Dezember 2011, ohne Anspruch auf Vollständigkeit -
2.4 Exkurs: Wohnsitzauflagen zur
Aufenthaltserlaubnis 23
BVerwG 1 C 17.07, U.v.
15.01.08 (aus Pressemitteilung
des BVerwG) Wohnsitzbeschränkende Auflagen für anerkannte Flüchtlinge sind
rechtswidrig, wenn die Ausländerbehörden damit das Ziel
verfolgen, die finanzielle Belastung durch Sozialleistungen
anteilig auf die Bundesländer zu verteilen.
Die Innenministerien von Bund
und Ländern haben sich daraufhin im April 2008
verständigt, auf Wohnsitzauflagen für Inhaber von
Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG und
von Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Abs. 2 AufenthG zu
verzichten. Bei den übrigen Aufenthaltserlaubnisse nach
§§ 22 bis 25 wird die Auflage gestrichen, wenn der
Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen nach SGB II oder XII
gesichert ist.
Die VwV AufenthG von
Oktober 2009 regelt zu § 12 Abs. 5 AufenthG die Praxis der
Wohnsitzauflagen und Ausnahmen:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf
4.3 Ausschluss bei Aufenthalt allein zum Zweck der
Arbeitsuche 43
Unionsbürger, die ein Aufenthaltsrecht nach §
4 FreizügG/EU besitzen, weil sie (bisher)
ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln finanzieren konnten,
z.B. als Studierende, als Rentner, oder bislang von ihrem
Vermögen gelebt haben, Unterhaltszahlungen erhielten oder
(auch ohne verheiratet zu sein) von ihrem Partner oder Dritten
finanziell unterstützt wurden, verlieren dieses
Aufenthaltsrecht nicht, solange sie Sozialhilfeleistungen bzw. ALG
II "nicht unangemessen" in Anspruch nehmen, Art. 14 Unionsbürgerrichtlinie,
S. 256 in diesem Handbuch. Die Tatsache, dass
ein Unionsbürger
gegenüber der Meldestelle oder der
Ausländerbehörde erklärt,
seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen zu
können, schränkt den
Anspruch auf ALG II oder Sozialhilfe nicht ein. Die
Erklärung kann allein aufenthaltsrechtliche Wirkungen
haben. Eine Aufenthaltsbeendung ist aber erst möglich,
wenn Sozialleistungen "unangemessen" beansprucht werden. Die
Angemessenheit dürfte sich u.a. nach der
Aufenthaltsdauer, dem Grund der Notlage sowie der
(voraussichtlichen) Dauer und dem Umfang des Leistungsbezugs
richten. Ein nur vorübergehender Leistungsbezug aus
Anlass einer Schwangerschaft dürfte in der Regel
unproblematisch sein.
Die Inanspruchnahme von
Sozialleistungen darf gem. Art. 14
nicht automatisch zur
Aufenthaltsbeendung führen. Der
Verlust des Aufenthaltsrechts nach
FreizügG/EU kann nur unter den genannten Voraussetzungen
und nur in einem förmlichen Verfahren (§§
5 V, 6, 7 FreizügG/EU) festgestellt werden. Solang dies
nicht der Fall ist, besteht das das Aufenthaltsrecht nach
§ 4 weiter, es handelt es sich somit um kein Aufenthaltsrecht
"allein zur Arbeitsuche", so dass ALG II beanprucht werden kann.
Kommt es zum Verlust des Aufenthaltsrechts wegen
übermäßiger Inanspruchnahme von Soziallleistungen,
hat dies keine
Wiedereinreisesperre zur Folge. Eine erneute Einreise zur
Begründung eines neuen Aufenthaltsrechts ist jederzeit
möglich, auch sofort. Es reicht, auf einen Kaffee
z.B. nach Polen "auszureisen". Die Quittung für den Kaffee
ist dann der Nachweis, dass man der Ausresieaufforderung
pflichtgemäß nachgekommen ist...
Siehe hierzu inzwischen aktuell und ausführlich
Classen, Sozialleistungen für MigrantInnen nach SGB II, SGB
XII und AsylbLG , Nov. 2011
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Classen_SGB_II_XII_AsylbLG.pdf
5.5.1 Ausnahmen Mini-BAföG und
Null-BAföG 68
Seit dem 1.1.2008 regelt der mit dem 22. BAföG-ÄndG neu
eingeführte § 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II eine weitere
Ausnahme. Demnach muss auch während des Besuchs einer
BAföG-förderungsfähigen Abendhauptschule, Abendrealschule oder Abendgymnasium ALG II gezahlt
werden, wenn der Schüler wg. Überschreitung der
Altersgrenze (§ 10 Abs. 3 BAföG, i.d.R. 30 Jahre) kein
BAföG erhält.
6 DAS
ASYLBEWERBERLEISTUNGSGESETZ 74
LSG NRW: Leistungen nach
AsylbLG sind verfassungswidrig
Vorlagebeschluss Landessozialgericht NRW L 20 AY 13/09 v.
26.07.2010 an das Bundesverfassungsgericht: AsylbLG-Leistungen
sind zur menschenwürdigen Existenz "evident unzureichend".
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/LSG_NRW_Vorlagebeschluss_AsylbLG.pdf
Ebenso LSG NRW L 20 AY 1/09 v. 22.11.2010 zu den
AsylbLG-Leistungen für Kinder
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2010/L_20_AY_1_09beschluss20101122.html
Verfassungsmäßigkeit
des
AsylbLG
Dazu nunmehr ausführlich Classen, Das AsylbLG und das
Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, Feb.
2011
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/Classen_AsylbLG_Verfassung.pdf
Gesammeltes Nichtstun des
BMAS
Von der Leyens Ministerium erklärt, warum die
verfassungswidrigen AsylbLG-Leistungssätze auch im 19. Jahr
nach Einführung des AsylbLG noch unverändert auf dem
Stand von 1993 bleiben sollen
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/BMAS_AsylbLG_Gesammeltes_Nichtstun.pdf
Anhörung zum AsylbLG im
Bundestag am 07.02.2011
Flüchtlingsrat, Behörden, Verbände und Kirchen zur
Verfassungsmäßigkeit und zum Antrag auf Aufhebung des
AsylbLG.
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/print_neue_meldungen.php?sid=521
Geldleistungen nach § 3
AsylbLG - Gutachten zum behördlichen Ermessen
RAin Anja Lederer, Einschränkungen des behördlichen
Ermessens in Bezug auf die Leistungsformen des AsylbLG, Rechtliche
Zulässigkeit der Gewährung von Geld statt Gutscheinen am
Beispiel Brandenburg. Mai 2003, aktualisiert Sept. 2011, pdf
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Gutachten_Bargeld_AsylbLG.pdf
Mietwohnungen statt
Gemeinschaftsunterkünfte
Stellungnahme Flüchtlingsrat Berlin im Sächsischen
Landtag am 30.04.09 zur dezentralen Unterbringung
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Classen_Asyl_Wohnen_Sachsen_300409.pdf
Flüchtlingsunterbringung
in
Berlin - Wohnungen oder Lager?
Stellungnahme Flüchtlingsrat zu Problemen der Wohnungssuche
für Flüchtlinge v. 20.01.2011; Senatsbeschluss Wohnungen
statt Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber v.
05.08.2003
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/Classen_AsylbLG_Wohnen_Berlin_200111.pdf
6.4.5 Leistungen nach § 2 für Kinder -
§ 2 III AsylbLG 103
BSG B 8/9b AY 1/07 R,
U.v. 17.06.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2208.pdf
Volljährig
gewordene
Kinder dürfen nicht durch den Ausschluss von
Leistungen nach § 2 für das rechtsmissbräuchliche
Verhalten ihrer Eltern sanktioniert werden, minderjährige
Kinder hingegen schon, da sie die Leistungen nach § 2 nur
dann erhalten, wenn mindestens ein Elternteil diese Leistungen
erhält (§ 2 Abs. 3 AsylbLG). Das gilt ebenso für
Kinder, die bereits aufgrund ihres Lebensalters von unter 4 Jahren
regelmäßig von den Leistungen nach § 2
ausgeschlossen sind. (Diese vom BSG für zulässig erachtete
leistungsrechtliche Sanktionierung von Kleinkindern allein
aufgrund des Lebensalters scheint verfassungsrechtlich
fragwürdig!)
6.5.4 § 6 AsylbLG - Sonstige
Leistungen 126
Vgl. zu Kostenübernahme, örtlicher Zuständigkeit,
Residenzpflicht, Unterhaltspflicht und Datenschutz bei der Leistungsgewährung an
Ausländerinnen in Frauenhäusern nach § 6
AsylbLG und nach SGB II die "Empfehlungen
des
Deutschen
Vereins
zu
Hilfeleistungen an von häuslicher Gewalt betroffene Frauen
und ihre Kinder, insbesondere im Rechtskreis des SGB II" vom
18.06.08
7.2 Die Kranken- und Pflegeversicherung - SGB V /
SGB XI 147
Im Handbuch fehlt eine Darstellung der Ansprüche auf
Leistungen der Krankenversicherung
nach Abkommensrecht.
Die folgenden Sozialabkommen mit
Deutschland ermöglichen ggf. einen Anspruch bei
bestehender Krankenversicherung im Ausland:
- VO 883/2004 für
EU, Schweiz und EWR
- weitere Länder: BiH, Kroatien, Serbien, Kosovo, Montenegro,
Mazedonien; Türkei; Algerien, Tunesien, Marokko; Chile,
China, Israel, Japan, USA, Kanada, Woertlat der Abkmmen siehe
http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/Rechtsquellen/BilateraleAbkommen.htm
- Info: www.dvka.de Tel.
0228-95300
Das Europäische
Fürsorgeabkommen EFA (zu finden über www.conventions.coe.int)
gilt für Deutschland und die alten EU-Länder, zudem
für N, TR, Malta, IS; aber nicht für A + CH. Es regelt
- die fürsorgerechtliche Inländergleichbehandlung bei
erlaubtem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat (u.a.
Sozialhilfe zum Lebensunterhalt und Sozialhilfeleistungen
zur medizinischen Versorgung)
- das Verbot der Rückschaffung aus Gründen der
Hilfebedürftigkeit nach mehr als 5 Jahren Aufenthalt (bzw.
bei Einreise ab 55 Jahren nach mehr als 10 Jahren Aufenthalt),
- ansonsten: Rückschaffung wegen Hilfebedürftigkeit nur
mit großer Zurückhaltung und nur wenn Gründe der
Menschlichkeit nicht entgegensehen.
7.2.1 Mitgliedschaft und Beiträge,
Krankenbehandlung nach § 264 SGB V 147
Einen Anspruch auf Weiterversicherung
im Rahmen der freiwilligen
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
haben gemäß § 9 SGB V u.a.
Menschen, die in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden
mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden
ununterbrochen mindestens 12 Monate als Mitglied krankenversichert
waren, sowie Personen, deren Krankenversicherung als
Familienversicherte erlischt.
Den Anspruch auf Weiterversicherung haben gemäß VO 883/2004 Arbeitnehmer,
Selbständige, Studierende sowie deren Familienangehörige
auch, wenn sie (z.B. als Neuzuwanderer) diese Vorversicherungszeiten durch
Zeiten der Versicherung in der staatlichen/gesetzlichen
Krankenversicherung in einem
anderen Land der EU erfüllt haben.
Der Beitritt ist innerhalb von
drei Monaten nach Erlöschen des bisherigen
Versicherungsschutzes einer gesetzlichen Krankenkasse nach Wahl
anzuzeigen. Wird die Frist versäumt, erlischt der Anspruch
auf Weiterversicherung. Ggf. besteht aber Anspruch auf
Versicherung nach § 5 Abs.
1 Nr. 13 SGB V, vgl. Kapitel 7.2.6.1 dieses Handbuchs.
Der auf S. 148 im 4. Absatz erwähnte Ausschluss zum Zweck der Erlangung
von Sozialversicherungsleistungen eingereister, nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V krankenversicherter
Ausländer von den Leistungen der Pflegeversicherung gilt
ebenso auch für die
Gesetzliche Krankenversicherung, §
52a SGB V. Laut BT-Drs. 16/3100, S. 108 sollen von diesem
Leistungsausschluss zur Behandlung akuter Erkrankungenund
Schmerzzustände erforderliche ärztliche und
zahnärztliche Behandlung nicht betroffen sein. Dies ist im
Gesetz selbst jedoch nicht klar formuliert. Der Leistungsauschluss
bei fortbestehender Versicherungs- und Beitragspflicht ohne
Kündigungsmöglichkeit begegnet verfassungsrechtlichen
Bedenken. Vgl. den die Ausschlussregelungen kritisch unter die
Lupe nehmende Beitrag von Dr. Tobias Linke "Probleme der Missbrauchsabwehr nach
§ 52a SGB V, § 33a SGB XI" in Neue Zeitschrift
für Sozialrecht (NZS) 7/2008, 342.
7.3.3 Ausnahmen von der
Arbeitsmarktprüfung 162
Opfer von Straftaten mit
vorübergehender Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG
können nach Prüfung der Arbeitsbedingungen eine
Beschäftigungserlaubnis ohne Arbeitsmarktprüfung
beanspruchen, §
6a BeschVerfV.
7.3.5 Zulassung selbstständiger
Erwerbstätigkeit 166
Fußnote 391 muss zutreffend heißen: Vgl.
Begründung zu § 21 VI AufenthG, BT-Drs
16/5065, 168. ...
7.3.6 Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende und geduldete
Ausländer
Ausländer mit Duldung erhalten
nach § 10 BeschVerfV für
eine Berufsausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf
bereits nach 12 Monaten
Voraufenthaltsdauer eine Beschäftigungserlaubnis ohne Vorrangprüfung,
soweit nicht § 11 BeschVerfV entgegensteht (vorwerfbar selbst
verhinderte Abschiebung). Der Ausländer muss in Besitz einer
Duldung sein. Auf die Voraufenthaltsdauer werden auch Zeiten mit
Aufenthaltsgestattung und/oder Aufenthaltserlaubnis angerechnet.
Siehe dazu auch
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/ArbeitsmigrationssteuerungsG.html
7.3.8 Arbeitsmarktzugang für
Unionsbürger 170
Die Einschränkungen des Arbeitsmarktzugangs für
Unionsbürger gelten seit 1.5.2011 nur noch für
Unionsbürger aus
Rumänien und Bulgarien. Alle anderen alten und neuen Unionsbürger
benötigen keine Arbeitserlaubnis mehr. Die
Einschränkungen des Arbeitsmarktzugangs für
Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien gelten noch bis
31.12.2013.
Zum 1.1.2012 wurde der Zugang zur Arbeitserlaubnis
für Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien erleichtert.
Siehe
dazu Wortlaut Neufassung ArGV 2012, BGBl 15.12.2011
nur-Lese-Version
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/ArGV_RO_BG_2012.pdf
und
http://www.bundesregierung.de/nn_1272/Content/DE/Artikel/2011/12/2011-12-07-arbeitnehmer-freizuegigkeit-weiter-beschraenkt-fuer-rum-und-bul.html
Ab 1.1.2012 gilt für Unionsbürger aus Rumänien und
Bulgarien
1. es entfällt die Arbeitserlaubnispflicht für Fachkräfte
mit
Hochschulabschluss bei entsprechend qualifizierter
Beschäftigung,
2. es entfällt die Vorrangprüfung für qualifizierte
Beschäftigungen, die eine Berufsausbildung in einem
Ausbildungsberuf voraussetzen. Hierfür ist
weiterhin eine Arbeitserlaubnis nötig, aber es wird nicht
mehr geprüft, ob es für eine Stelle einen
inländischen Arbeitsuchenden gibt,
3. es entfällt die Arbeitserlaubnispflicht für die
Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung und
4. es entfällt die Arbeitserlaubnispflicht für
Saisonbeschäftigungen. Dies betrifft die in
§ 18 BeschV http://www.gesetze-im-internet.de/beschv/__18.html
genannten Tätigkeiten: "Beschäftigung in der Land- und
Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der
Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von
mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich
mindestens sechs Stunden arbeitstäglich für bis zu
insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr".
Der Zeitraum der "Saison" für die Beschäftigung "ist
für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt."
Die Begrenzung auf 8 Monate "gilt nicht für Betriebe des
Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus." In welchem
Zeitraum die 8 monatige "Saison" zB im Hotel- und
Gaststättengewerbe stattfindet, kann offenbar jeder einzelne
Betrieb für sich festlegen.
Diese Regelung ist somit auch für nicht beruflich
Qualifizierte interessant, die nunmehr arbeitserlaubnisfrei
für bis zu 6 Monate zB in Hotels und Gaststätten
arbeiten können, wozu das Hotel sich dann auf eine 8monatige
"Saison" festlegen muss.
Ab 1.1.2014 gilt
dann die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit, dh auch für
Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien entfällt
die Arbeitserlaubnispflicht ganz.
Korrektur: Der Hinweis im Buch
auf Seite 172 im 3. Absatz 2. Satz, dass neu zugewanderte neue
Unionsbürger in Deustchland vorerst nicht als Selbständige in der Baubranche,
dem Reinigungsgewerbe usw. tätig werden
dürften, ist falsch! Diese
Einschränkung gilt nur für Unternehmer der genannten
Branchen mit Sitz in einem Beitrittsstaat, die als Firma in
Deutschland Aufträge ausführen lassen wollen (sog.
Dienstleister), nicht jedoch
für in Deutschland wohnhafte, hier als Selbständige
niedergelassene neue Unionsbürger.
EuGH C- 294/06, U.v. 24.01.08, Payir,
Öztürk, Akyüz http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2141.pdf
Neben dem Studium erwerbstätige Ausländer
mit befristetem Aufenthalt als Studierende sowie
Ausländer mit befristetem Aufenthalt für eine
Tätigkeit als Au Pair können
die Eigenschaft als Arbeitnehmer
nach den Kriterien erfüllen, die der EuGH bisher
für die Arbeitnehmereigenschaft gestellt hat.
Die entsprechenden Zeiträume rechnen daher mit für die 12 Monatsfrist der Zulassung zum
Arbeitsmarkt, nach deren Ablauf neue Unionsbürger einen
unbeschränkten Arbeitsmarktzugang (also
eine "Arbeitsberechtigung EU")
beanspruchen können.
Die die Arbeitnehmereigenschaft von Au Pairs sowie neben dem
Studium erwerbstätiger neuer
Unionsbürger ausschließenden
Durchführungsanweisungen der Arbeitsagentur zur BeschVerfV
sind insoweit obsolet (Nr. 4.1.512 der DA zu §
284 SGB III: www.arbeitsagentur.de
> veröffentlichungen > weisungen > arbeitgeber >
DA), leider hat die Arbeitsagentur hier noch im
August 2008 die notwednige Aktualisierung unterlassen).
Neue Unionsbürger, die der Arbeitsagentur eine "Bescheinigung über das
Daueraufenthaltsrecht EU" nach § 4a
FreizügG/EU vorlegen, haben Anspruch auf die
den unbeschränkten Zugang zu Beschäftigungen jeder Art
ermöglichende "Arbeitsberechtigung
EU". Dies betätigt Nr. 4.1.518 der im August 2008
aktualisierten DA zu § 284 SGB III: www.arbeitsagentur.de
> veröffentlichungen > weisungen > arbeitgeber >
DA.
Auch legale Aufenthaltszeiten - z.B. von Studierenden - vor dem
EU-Beitritt zählen für die 5-Jahresfrist für den
Anspruch auf (die Bescheinigung über) das
Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU. Das ergibt
sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 4a FreizügG/EU.
Aus den "Erwägungsgründen" zur
Unionsbürgerrichtlinie lässt sich keine andere Auslegung
ableiten, weil die Richtlinie selbst keine Hinweise auf eine
einschränkende Auslegung enthält, und weil das nationale
Recht die Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern auch
großzügiger als die Richtlinie gestalten darf, die
Richtlinie insoweit nur Mindeststandards vorgibt.
7.5 Die Ausbildungsförderung nach BAföG und
SGB III
Seit 1.1.2009 haben auch Ausländer mit einer Duldung Anspruch auf
BAföG und BAB, wenn sie sich bereits mindestens
vier Jahre in
Deutschland als Asylbewerber, mit Duldung oder
Aufenthaltserlaubnis aufgehalten haben. Schließen sie
die Ausbildung ab und finden einen entsprechende
Erwerbstätigkeit, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 18a AufenthG.
Siehe dazu ausführlich
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/ArbeitsmigrationssteuerungsG.html
Auch Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach den neuen § 25a AufenthG und
nach § 104a AufenthG
haben inzwischen gemäß § 8 BAföG Anspruch
auf BAföG/BAB.
7.9.5 Familienleistungen für Ausländer
nach der Neuregelung 2006 200
SG Nürnberg S 9 EG 27/05, U.v. 12.11.07 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/12382.pdf
Der Ausschluss ausländischer Eltern vom
Erziehungsgeld, die zugunsten der Kindererziehung
auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, gemäß
§
1 Abs. 6 BErzGG in der durch Gesetz v. 13.12.06 geänderten
Fassung ist verfassungswidrig.
BVerfG 2 BvR
1957/08, B.v. 09.12.09 www.bverfg.de/entscheidungen/rk20091209_2bvr195708.html,
und
BVerfG 2 BvL 4/07, B.v. 06.11.09 www.bverfg.de/entscheidungen/lk20091106_2bvl000407.html
Der Ausschluss geduldeter
Ausländer vom
Kindergeld ist verfassungskonform.
BSG B 10 EG 6/08 R, B 10 EG 7/08 R, B 10
EG 8/08 R, alle vom 03.12.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2324.pdf,
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2325.pdf,
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2326.pdf
Verfassungsvorlage. Das BSG hält § 1 Abs 6
Nr. 2 lit c iVm Nr 3 lit b BErzGG 2006 für verfassungswidrig. Es holt eine
Entscheidung des BVerfG dazu ein, ob es mit dem
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs 1 GG vereinbar
ist, dass Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 I wegen Krieges, nach § 23a,
§ 24 oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG
Erziehungsgeld nur zusteht, wenn sie erwerbstätig sind,
Leistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch
nehmen.
BFH 07.04.11
- III R 72/09 http://lexetius.com/2011,2115
Die Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern
in § 62 Abs. 2 EStG begegnet trotz der Vorlagebeschlüsse
des BSG vom 03.12.09
zu § 1 Abs. 6 BErzGG zum Anspruch von Ausländern auf Erziehungsgeld keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.
BFH 04.08.11
- III R 62/09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2366.pdf
Der Ausschluss nichterwerbstätiger ausländischer
Empfänger mit AE nach § 25 II - V von
Meister-BAföG (AFBG) vom Kindergeld in § 62 Abs. 2 Nr.
3b EStG
verstößt gegen Art 3 GG.
Ausländer mit
Aufenthaltserlaubnis nach dem neuen § 104a AufenthG wurden
gemäß § 1 BEEG vom Elterngeld ausgeschlossen, das BSG hält dies
jedoch gemäß Vorlagebeschluss für verfassungswidrig, so BSG
B
10 EG 15/10 R v. 15.12.2011.
7.9.7 Familienleistungen für die
Vergangenheit, Nachzahlungen 205
Kapitel 7.9.7 letzter Satz
muss zutreffend heißen: "Der Antragsteller ... darf aber
auch nicht vorsätzlich seine Bedürftigkeit
herbeiführen, §§ 34, 43 SGB II, §§ 26
I, 103 SGB XII."
Ein Anspruch auf Verzinsung nachgezahlten Kindergeldes nach EStG in
Höhe von 0,5 %/Monat
dürfte sich aus §§
233a und 238 AO
ergeben, die Zinsen rechnen ab 15 Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahres, für das das Kindergeld beansprucht werden
konnte.
Nachgezahltes Kindergeld nach BKGG, nachgezahltes Erziehungs- und
Elterngeld und Unterhaltsvorschuss sind wie andere
Sozialleistungen gemäß § 44 SGB I nach
Ablauf eines Kalendermonats nach Fälligkeit, frühestens
jedoch ab 6 Monate nach Eingang des Antrags mit 4 %/Jahr zu verzinsen.
7.10 Beihilfen für einen
Schwangerschaftsabbruch - SchwHG 208
Der Nachweis einer Schwangerschaftskonfliktberatung
wird in der Praxis von manchen Krankenkassen gefordert, was
rechtswidrig sein dürfte, da es
im SchwHG
dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Ausreichend für den
Anspruch auf Kostenübernahme sind Einkommensnachweise und die
Erklärung, dass Frau schwanger ist und einen Abbruch
wünscht. Die Schwangerschaftskonfliktberatung
ist
nur
Voraussetzung
für den Abbruch selbst.
Anspruch auf eine Schwangerschaftskonfliktberatung
nach § 219 StGB hat jede Frau unabhängig vom Wohnsitz
und Aufenthaltstatus, also auch "Illegale" sowie zum Zweck des
Abbruchs - z.B. aus Polen - eingereiste Frauen, zumal die Beratung
gemäß § 6 Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz
auf Wunsch auch anonym
durchzuführen ist.
Ein Anspruch auf Kostenübernahme
nach dem SchwhG besteht beim Einreise zum Zweck
des Abbruchs jedoch nicht, auch bei "lllegalen" ist
der Anspruch kaum durchsetzbar. Der Abbruch in Deutschland muss
dann ggf. selbst bezahlt werden, ist aber im Sinne des § 218
StGB legal.
8.16 Nachzahlung und sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch 242
BSG B 8/9b SO 8/06 R, U.v. 16.10.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2149.pdf
Die Regelung über die Aufhebung bestandskräftiger
rechtswidriger Bescheide nach
§ 44 SGB X ist auch für die Grundsicherung bei
Erwerbsminderung und im Alter nach dem SGB XII sowie für das AsylbLG anwendbar
(Rn 21), die Nichtanwendbarkeit für den Bereich der
Sozialhilfe nach SGB XII ist zweifelhaft.
LSG Hessen, L 6 AY 4/07 NZB, B. v. 21.12.07, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/12304.pdf
Rechtswidrig vorenthaltene Ansprüche auf Leistungen nach AsylbLG können auch nach erfolgter Ausreise
rechtlich weiterverfolgt werden, das gebietet bereits
Art 19 IV GG, § 1 III AsylbLG steht dem nicht entgegen.
BSG B 8 AY 5/07 R, U.v.
17.06.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2226.pdf
Das BSG hat im Zusammenhang mit § 2 AsylbLG entschieden, dass
§ 44 SGB X (Antrag des Leistungsberechtig-ten auf
rückwirkende Überprüfung und ggf. Aufhebung bereits
bestandskräftiger Entscheidungen) auch für den Bereich
des AsylbLG anwendbar ist.
Das Argument der Nichtwendbarkeit des § 44 SGB für den
Bereich des AsylbLG unter Verweis auf das von der Rechtsprechung
des BVerwG zum "sozialhilferechtlichen Strukturprinzip", nach dem
"keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" gewährt werden
dürfe und § 44 SGB X daher für den Bereich des BSHG
(und somit erst recht für den Bereich des AsylbLG) nicht
anwendbar sei, hat das BSG unter Verweis auf den eindeutigen
Wortlaut des § 9 Abs. 3 AsylbLG, der auf die Anwendbarkeit
der §§ 44 - 50 SGB X für den Bereich des AsylbLG
verweist, zurückgewiesen.
Anmerkung: Die
Entscheidung des BSG ist insbesondere für die rückwirkende Geltendmachung von
Ansprüchen nach § 2 AsylbLG wichtig. Mit einem
"Überprüfungsantrag
nach
§
44
SGB X" kann unter Verweis auf das BSG-Urteil für bis
zu vier Kalenderjahre rückwirkend (vgl. § 44 SGB X) der
Differenzbetrag zu den rechts-widrig nur gewährten geringen
Leistungen nach § 3 AsylbLG geltend gemacht werden
(Differenzbetrag Regel-leistung § 28 SGB XII <>
Grundleistung § 3 Abs. 2 AsylbLG; Mehrbedarfszuschläge
nach § 30 SGB XII; ggf. weitere Leistungen). Dies gilt auch
dann, wenn versäumt wurde, gegen die Bewilligung rechtzeitig
Widerspruch einzulegen, die Bescheide also bestandskräftig
geworden sind.
9.3 Lebensunterhaltssicherung und
Aufenthaltsrecht 249
Die VwV AufenthG von
Oktober 2009 regelt inzwischen zu § 2 Abs. 3 AufenthG die
Anforderungen an die Lebensunterhaltsicherung:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf
Die VwV ist kein Gesetz, sie bindet die Gerichte nicht. Das
BVerwG hat inzwischen mehrere Modifizierungen vorgenommen,
insoweit gilt die VWV also nicht mehr:
BVerwG
16.11.10 - 1 C 20.09,
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2354.pdf
Ein Anspruch
auf Familiennachzug
zu Ausländern setzt in der Regel voraus, dass jedenfalls
der Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Sozialleistungen bestritten werden kann.
Bei der
Berechnung des Unterhaltsbedarfs (Sicherung des
Lebensunterhalts) ist der Freibetrag für
Erwerbstätige
(§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II) im
Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie
nicht zu Lasten des Ausländers anzurechnen.
Ebenso
können auf Nachweis geringere Werbungskosten als die im SGB II vorgesehene
Pauschale von 100 €
anerkannt werden. Insoweit entspricht der Senat der neueren
Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.03.2010 - Chakroun,
C-578/08).
BVerwG
16.11.10 - 1 C 21.09,
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2355.pdf
Für die
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist es erforderlich, dass der
Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft, in der der Ausländer lebt, ohne
Inanspruchnahme
öffentlicher Sozialleistungen bestritten werden kann. Der Freibetrag
für Erwerbstätige und die Werbungskostenpauschale
(§ 11 Abs. 2 SGB II) sind zu Lasten des Ausländers
anzusetzen.
Außerhalb
des Anwendungsbereichs der Familienzusammenführungsrichtlinie
(RL 2003/86/EG) oder sonstiger unionsrechtlicher Vorgaben sind
aufenthaltsrechtlich bei der Berechnung des Hilfebedarfs die
Bestimmungen des SGB II hinsichtlich des Freibetrags für
Erwerbstätigkeit
nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und
der Werbungskostenpauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II
maßgebend.
BVerwG
16.08.11 - 1 C 4.10
www.bverwg.de/pdf/2694.pdf, vgl. auch BVerwG 16.11.10 - 1 C 21.09. Für die Niederlassungserlaubnis muss der Ausländer
gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
(hier: iVm § 26 Abs. 4 AufenthG) seinen Lebensunterhalt
voraussichtlich ohne Leistungen nach SGB II bestreiten
können.
Dafür muss
nicht nur sein eigener Bedarf, sondern der Gesamtbedarf der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft
lebenden (ausländischen,
vgl.
BVerwG
16.08.11
-
1 C 12.10) Mitglieder
der Kernfamilie
gedeckt sein. Für die Berechnung gelten grundsätzlich
die sozialrechtlichen Regelungen über die
Bedarfsgemeinschaft (§ 9 Abs. 1 und 2 i.V.m.
§ 7 Abs. 3 SGB II).
BVerwG
16.08.11 - 1 C 12.10
www.bverwg.de/pdf/2678.pdf Bei der Niederlassungserlaubnis für einen ausländischen
Familienangehörige eines Deutschen nach § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist
eine Ausnahme vom Regelfall der Lebensunterhaltsicherung nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu machen, wenn
der Ausländer nur deshalb auf Leistungen nach SGB II
angewiesen ist, wenn er mit deutschen Familienangehörigen
in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, aber mit seinem
Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte.